Antragstellerin / Antragsteller

Bitte geben Sie hier das Datum ein, an dem Ihr Antrag beim "erstangegangenen Rehabilitationsträger" eingegangen ist.

Nach Eingang eines Rehabilitationsantrags beginnt die Phase der Zuständigkeitsklärung. Hierbei bestehen Fristen für die Klärung, wer "leistender Rehabilitationsträger" im Sinne des § 14 SGB IX ist.

Frist für die Entscheidung über die Zuständigkeit

Der "erstangegangene Rehabilitationsträger" hat ab Antragseingang zwei Wochen Zeit, um festzustellen, ob er für den Antrag zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Dies ist bis zum:

Sollte er für die Leistung/en insgesamt nicht zuständig sein, leitet er den Antrag unverzüglich an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiter (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Frist für die Weiterleitung bei insgesamter Unzuständigkeit

Die Weiterleitung erfolgt unverzüglich, spätestens am Werktag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (trägerübergreifende Vereinbarung in § 21 Abs. 2 Satz 1 GE Reha-Prozess). Dies ist bis zum:

Sollte der Rehabilitationsträger Ihren Antrag weiterleiten, werden Sie hierüber informiert (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Wurde Ihr Antrag vollständig weitergeleitet?

Ihr Antrag wurde vollständig an einen zweiten Rehabilitationsträger weitergeleitet

Dieses Datum ist für die weitere Fristenberechnung maßgeblich. Der "zweitangegangene Rehabilitationsträger" ist nach einer Weiterleitung in der Regel auch der sogenannte "leistende Rehabilitationsträger".

Hinweis: Der "zweitangegangene Rehabilitationsträger" kann Ihren Antrag unter bestimmten Voraussetzungen noch einmal vollständig weiterleiten (im Rahmen der sogenannte "Turboklärung" nach § 14 Abs. 3 SGB IX). Dann ist der Adressat der "Turboklärung" der "leistende Rehabilitationsträger". Dadurch ändert sich grundsätzlich nichts an den Fristen zur Bearbeitung Ihres Antrags.

Der "leistende Rehabilitationsträger" ist u.a. dafür verantwortlich, dass Ihr Rehabilitationsbedarf unverzüglich und umfassend festgestellt wird (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).

Der erstangegangene Rehabilitationsträger ist "leistender Rehabilitationsträger" für Ihren Antrag

Der "leistende Rehabilitationsträger" ist u.a. dafür verantwortlich, dass Ihr Rehabilitationsbedarf unverzüglich und umfassend festgestellt wird (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).

Der "leistende Rehabilitationsträger" ist alleine für die umfassende Bedarfsfeststellung zuständig

Der "leistende Rehabilitationsträger" stellt Ihren individuellen Rehabilitationsbedarf umfassend fest und entscheidet über die von Ihrem Antrag umfassten Leistungen. Dabei gelten unterschiedliche Fristen in Abhängigkeit davon, ob eine Begutachtung (§ 17 SGB IX) erforderlich ist.

Hat der "leistende Rehabilitationsträger" ein Gutachten nach § 17 SGB IX in Auftrag gegeben?

Ein Gutachten nach § 17 SGB IX wird erstellt

Der Sachverständige erstellt das Gutachten in der Regel innerhalb von zwei Wochen nachdem er den Auftrag erhalten hat (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).