Erstangegangener Rehabilitationsträger

Bitte geben Sie hier das Datum des Antragseingangs/der Kenntnisnahme an.

Nach Eingang eines Rehabilitationsantrags beginnt die Phase der Zuständigkeitsklärung. Hierbei bestehen Fristen für die Klärung, wer "leistender Rehabilitationsträger" im Sinne des § 14 SGB IX ist.

Erhalten Sie einen Antrag, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen feststellen, ob Sie nach dem für Sie geltenden Leistungsgesetz für die vom Antrag umfassten Rehabilitationsleistungen zuständig sind (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Frist für die Entscheidung über die Zuständigkeit

Sie sind für den Antrag insgesamt unzuständig

Wenn Sie für die vom Antrag umfassten Leistungen insgesamt unzuständig sind, leiten Sie den Antrag unverzüglich an den nach Ihrer Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiter.

Die Weiterleitung wird begründet und die/der Antragssteller/-in wird über die Weiterleitung unterrichtet (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX, § 21 Abs. 3 GE Reha-Prozess).

Frist für die Weiterleitung

In § 21 Abs. 2 GE Reha-Prozess haben sich die Rehabilitationsträger darauf verständigt, dass die Weiterleitung spätestens am Werktag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfolgt. Dies ist am:

Sie sind leistender Rehabilitationsträger

Sie kommen nach Ihrem Leistungsgesetz zumindest für eine der vom Antrag umfassten Leistungen in Betracht. Damit ist eine Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nicht vorgesehen.

Als "leistender Rehabilitationsträger" sind Sie u.a. dafür verantwortlich, dass der Rehabilitationsbedarf unverzüglich und umfassend festgestellt wird (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).

Sie sind leistender Rehabilitationsträger

Wenn Sie einen Antrag nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX) - bzw. spätestens am Werktag danach (§ 21 Abs. 2 GE Reha-Prozess) - weitergeleitet haben, sind Sie "leistender Rehabilitationsträger" im Sinne der §§ 14 ff. SGB IX.

Als "leistender Rehabilitationsträger" sind Sie u.a. dafür verantwortlich, dass der Rehabilitationsbedarf unverzüglich und umfassend festgestellt wird (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).

Sie sind alleine für die umfassende Feststellung des individuellen Rehabilitationsbedarfs zuständig

Als "leistender Rehabilitationsträger" stellen Sie den individuellen Rehabilitationsbedarf umfassend fest und entscheiden über die vom Antrag umfassten Leistungen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Dabei gelten unterschiedliche Fristen in Abhängigkeit davon, ob eine Begutachtung (§ 17 SGB IX) erforderlich ist.

Sie beziehen andere Rehabilitationsträger durch ein Antragssplitting (§ 15 Abs. 1 SGB IX) mit ein

Als "leistender Rehabilitationsträger" leiten Sie den Teil des Antrags für den Sie nach § 6 Abs. 1 SGB IX nicht zuständig sein können, unverzüglich an den nach Ihrer Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger (Splitting-Adressat) weiter und unterrichten hierüber die/den Antragsteller/-in. Dabei teilen Sie dem Splitting-Adressaten das Eingangsdatum des Antrags mit und kennzeichnen die teilweise Weiterleitung als „Splitting“ (vgl. § 15 Abs. 1 SGB IX, § 29 GE Reha-Prozess).

Rückmeldung durch den Splitting-Adressaten an Sie

Für die Kommunikation zwischen dem "leistenden Rehabilitationsträger" und dem Splitting-Adressaten wurden in der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess trägerübergreifende Vereinbarungen getroffen.

Danach soll der Splitting-Adressat Ihnen innerhalb von zwei Wochen nachdem der gesplittete Antragsteil bei ihm eingegangen ist, folgendes mitteilen:

  • ob er grundsätzlich zuständig ist und
  • seine Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf (vgl. § 30 Abs. 2 GE Reha-Prozess).

Spätestens innerhalb von fünf Wochen nachdem der Antrag bei Ihnen eingegangen ist, teilt der Splitting-Adressat Ihnen seine Feststellungen über die durchzuführenden Leistungen zur Teilhabe mit (vgl. § 53 Abs. 2 GE Reha-Prozess). Dies ist bis zum:

Sie beziehen andere Rehabilitationsträger durch eine Beteiligung nach § 15 Abs. 2 SGB IX mit ein

Als "leistender Rehabilitationsträger" beteiligen Sie andere Rehabilitationsträger nach § 15 Abs. 2 SGB IX und unterrichten hierüber die/den Antragsteller/-in (§ 31 Abs. 2 Satz 1 GE Reha-Prozess). Hierfür fordern Sie von diesen Trägern unverzüglich die für den Teilhabeplan (§ 19 SGB IX) erforderlichen Feststellungen an und beraten diese trägerübergreifend (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).

Rückmeldungen durch beteiligte Rehabilitationsträger an Sie

Als "leistender Rehabilitationsträger" sind Sie an die Feststellungen der beteiligten Rehabilitationsträger über den Rehabilitationsbedarf bei der Entscheidung über den Leistungsantrag gebunden, wenn (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SGB IX):

  • die Feststellungen innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung eingehen oder
  • die Feststellungen im Falle der Begutachtung (§ 17 SGB IX) innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens eingehen.

In § 31 Abs. 3 GE Reha-Prozess haben die Rehabilitationsträger vereinbart, dass der "leistende Rehabilitationsträger" spätestens am Tag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist informiert wird.

Sie beziehen andere Rehabilitationsträger durch ein Antragssplitting und eine Beteiligung nach § 15 Abs. 1 und 2 SGB IX mit ein

Als "leistender Rehabilitationsträger" beteiligen Sie andere Rehabilitationsträger für einen Teil des Antrags durch ein Antragssplitting nach § 15 Abs. 1 SGB IX und für einen anderen Teil durch eine Beteiligung nach § 15 Abs. 2 SGB IX an der Bedarfsfeststellung. Für Informationen zu den entsprechenden Fristen wählen Sie bitte die jeweilige Konstellation aus.

Ein geeigneter Sachverständiger ist unverzüglich zu beauftragen

Ein geeigneter Sachverständiger wird unverzüglich beauftragt. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes zögern (vgl. § 121 BGB). Spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags bei Ihnen muss das Gutachten in Auftrag gegeben werden.

Dies ist bis zum:

Der Sachverständige erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).