Nach § 15 Abs. 2 SGB IX beteiligter Rehabilitationsträger

Bitte geben Sie hier das Datum des Antragseingangs beim "leistenden Rehabilitationsträger" ein.

In der Phase der Zuständigkeitsklärung wurde festgelegt, wer "leistender Rehabilitationsträger" im Sinne des § 14 SGB IX ist. Der "leistende Rehabilitationsträger" ist nach den §§ 14 Abs. 2 und 15 SGB IX dafür verantwortlich, dass der Rehabilitationsbedarf umfassend und entsprechend ggf. auch trägerübergreifend festgestellt wird.

In diese Bedarfsermittlung und -feststellung hat der "leistende Rehabilitationsträger" Sie durch eine Beteiligung nach § 15 Abs. 2 SGB IX einbezogen.

Im Falle einer Beteiligung ist auch immer eine Teilhabeplanung durchzuführen (§ 19 Abs. 1 SGB IX).

Rückmeldung an den "leistenden Rehabilitationsträger"

In § 15 Abs. 2 SGB IX sind bestimmte Fristen für die Rückmeldung des beteiligten Rehabilitationsträgers über den festgestellten Bedarf an den "leistenden Rehabilitationsträger" geregelt. Die Einhaltung dieser Fristen hat Auswirkungen darauf, ob der "leistende Rehabilitationsträger" bei der Entscheidung über den Antrag an Ihre Feststellungen gebunden ist und auch darauf, wer über den Antrag entscheidet.

Die Frist für die Rückmeldung ist u.a. davon abhängig, ob eine Begutachtung (§ 17 SGB IX) erforderlich ist.

Für die Feststellung des individuellen Rehabilitationsbedarfs ist ein Gutachten erforderlich

Der "leistende Rehabilitationsträger" ist bei seiner Entscheidung über den Antrag an Ihre Feststellungen gebunden, wenn diese innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens bei ihm eingehen (§ 15 Abs. 2 SGB IX).

In § 31 Abs. 3 GE Reha-Prozess haben die Rehabilitationsträger vereinbart, dass es hierfür ausreicht, wenn der leistende Rehabilitationsträger spätestens am Tag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist informiert wird.

Für die Feststellung des individuellen Rehabilitationsbedarfs ist kein Gutachten erforderlich

Der "leistende Rehabilitationsträger" ist bei seiner Entscheidung über den Antrag an Ihre Feststellungen gebunden, wenn diese innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung bei ihm eingehen (§ 15 Abs. 2 SGB IX).

In § 31 Abs. 3 GE Reha-Prozess haben die Rehabilitationsträger vereinbart, dass es hierfür ausreicht, wenn der leistende Rehabilitationsträger spätestens am Tag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist informiert wird.

Frist für die Rückmeldung an den leistenden Rehabilitationsträger

In § 31 Abs. 3 GE Reha-Prozess haben die Rehabilitationsträger vereinbart, dass der "leistende Rehabilitationsträger" spätestens am Tag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist informiert wird. Dies ist bis zum: