Splitting-Adressat

Bitte geben Sie hier das Datum des Antragseingangs beim "leistenden Rehabilitationsträger" ein.

In der Phase der Zuständigkeitsklärung wurde festgelegt, wer "leistender Rehabilitationsträger" im Sinne des § 14 SGB IX ist. Der "leistende Rehabilitationsträger" ist nach den §§ 14 Abs. 2 und 15 SGB IX dafür verantwortlich, dass der Rehabilitationsbedarf umfassend und entsprechend ggf. auch trägerübergreifend festgestellt wird.

In diese Bedarfsermittlung und -feststellung hat der "leistende Rehabilitationsträger" Sie durch ein Antragssplitting nach § 15 Abs. 1 SGB IX einbezogen.

Im Falle eines Antragssplittings ist auch immer eine Teilhabeplanung durchzuführen (§ 19 Abs. 1 SGB IX).

Rückmeldung an den "leistenden Rehabilitationsträger"

Für die Kommunikation zwischen dem "leistenden Rehabilitationsträger" und dem "Splitting-Adressaten" wurden in der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess trägerübergreifende Vereinbarungen getroffen.

Danach sollen Sie dem "leistenden Rehabilitationsträger" innerhalb von zwei Wochen nachdem der gesplittete Antragsteil bei Ihnen eingegangen ist, folgende Informationen mitteilen:

  • ob sie grundsätzlich zuständig sind und
  • Ihre Feststellungen zum  Rehabilitationsbedarf (vgl. § 30 Abs. 2 GE Reha-Prozess).

Des Weiteren teilen Sie dem "leistenden Rehabilitationsträger" danach unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Wochen nachdem der Antrag beim "leistenden Rehabilitationsträger" eingegangen ist, Ihre Feststellungen über die durchzuführenden Leistungen zur Teilhabe mit (vgl. § 53 Abs. 2 GE Reha-Prozess). Dies ist bis zum: